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   BGH, 25.05.1977 - 3 StR 130/77   

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https://dejure.org/1977,1868
BGH, 25.05.1977 - 3 StR 130/77 (https://dejure.org/1977,1868)
BGH, Entscheidung vom 25.05.1977 - 3 StR 130/77 (https://dejure.org/1977,1868)
BGH, Entscheidung vom 25. Mai 1977 - 3 StR 130/77 (https://dejure.org/1977,1868)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Strafzumessungserwägungen beim Handel mit Betäubungsmitteln (Heroin) - Anforderungen an die Verhängung der gesetzlichen Mindestfreiheitsstrafe und Aussetzung zur Bewährung im Rahmen eines besonderes schweren Falles

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.05.1953 - 4 StR 787/52

    Wegschaffung eines Betrunkenen - § 249 StGB, Sachherrschaft, 'mit Gewalt',

    Auszug aus BGH, 25.05.1977 - 3 StR 130/77
    Aus der Höhe der Strafe des Mitangeklagten ergibt sich kein Rechtsfehler bei der Zumessung der Strafe gegen die Angeklagte (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1953 - 4 StR 787/52).
  • BGH, 06.06.1989 - 1 StR 221/89

    Rechtliche Wirkungen einer Strafmilderung bei einem besonders schweren Fall einer

    Diese Bewertung hält rechtlicher Nachprüfung stand; ein Widerspruch zur Annahme eines besonders schweren Falles der Beihilfe zum Betrug besteht nicht (vgl. BGH, Urt. vom 25. Mai 1977 - 3 StR 130/77).

    Da das Urteil nicht erkennen läßt, ob sich die Strafkammer diese Frage überhaupt vorgelegt hat (BGH, Urteil vom 25. Mai 1977 - 3 StR 130/77), kann es insoweit keinen Bestand haben.

  • BGH, 06.05.1980 - 1 StR 88/80

    Ermessensspielraum des Tatrichters hinsichtlich der Strafzumessung unter

    Die Revision kann nicht auf die Rüge gestützt werden, die ausgeworfene Freiheitsstrafe sei in Relation zu der gegen die Mitangeklagte Günsel A. verhängten Freiheitsstrafe gesetzt und deshalb zu niedrig bemessen worden; ebenso wie das Verhältnis der gegen verschiedene Angeklagte verhängten Strafen zueinander unterliegt auch deren Höhe der tatrichterlichen Beurteilung, und grundsätzlich ergibt sich aus der Höhe der Strafe eines Mitangeklagten kein Rechtsfehler bei der Zumessung der Strafe gegen einen anderen Angeklagten (vgl. BGH, Urteile vom 21. Mai 1953 - 4 StR 787/52 -, vom 25. Mai 1977 - 3 StR 130/77 - und vom 10. April 1979 - 1 StR 58/79).
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